Vereinsstatuten

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen "Gemeinsam für Sonne und Freiheit", Kurzname "Sonne+Freiheit", tschechisch "slunce+svoboda".
  2. Er hat seinen Sitz in A-4251 Sandl und erstreckt seine Tätigkeit1 auf die ganze Welt, schwerpunktmäßig aber auf Österreich und Tschechien.
  3. Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich, bedarf aber der Aufnahme durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit. Voraussetzung dafür ist, dass
    1. die jeweilige Zweigstelle für den Gesamtverein zumindest eine Aktie der nicht an einer Börse notierenden Fa. www.windkraft.at erwirbt,
    2. sich selbst an einem weiteren Projekt im Sinne des Vereins beteiligt.
    3. regelmäßig, mindestens jedoch bei der jeweiligen Generalsammlung einem Bericht über seine Tätigkeiten abliefert. Der Vorstand kann einstimmig, die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen, diese Bedingungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen und kann das Statut einer Zweigstelle auch wieder aberkennen.
§ 2
Zweck

Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt2 die Umstellung der Energieversorgung auf Basis von erneuerbaren Energiequellen, damit einhergehend die Schließung von Atomkraftwerken, insbesondere von Temelín. Weiters sollen persönliche, kulturelle u.ä. Kontakte zwischen insbesondere Menschen aus Tschechien und Österreich gefördert werden, womit aufbauend auf kommunalen Partnerschaften auch die demokratische Struktur Europas gestärkt werden soll.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen3
    1. Veranstaltungen
    2. Versammlungen
    3. Vorträge
    4. Erarbeiten, Unterstützen und Realisieren von Projekten
    5. Kommunikation nach innen und nach außen, wobei dem Internet eine wichtige Rolle zukommt
    6. Publikationen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch4
    1. Spenden und freiwillige Beiträge sowie Zinserträge
    2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
    3. die Herausgabe und Veräußerung von Publikationen
    4. sonstige Zuwendungen...............................................
1 zB auf ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ
2 Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und erschöpfende Aufzählung des Zweckes.
3 zB Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Bibliothek
4 Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.

 

§ 4
Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die sich durch Einzahlung von ursprünglich 1000 Schilling bzw. seit Währungsumstellung 75 EURO (für EinzahlerInnen aus Nicht-EURO-Ländern 25 EURO) auf das Temelín-Sperrkonto (ursprünglich 2001-04-27 bei der Raiba Sandl (BLZ 34 548), seit der Bankenfusion im Bezirk Freistadt 2006 Kontonummer 2.727.048 (BLZ 34110)), auf ein Projektkonto des Vereins bzw. auf ein entsprechendes Konto bei einer eventuell noch dazukommenden Bank der Aktion "Gemeinsam für Sonne und Freiheit" anschlossen, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, diese Mitgliedschaft schriftlich bestätigen und vom Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit aufgenommen werden. Einzahlungen aus Tschechien werden nach dem Abstellen des AKW-Temelín nach den Grundsätzen der Aktion, aber zur Gänze in Tschechien eingesetzt.
  3. Als außerordentliche Mitglieder werden jene betrachtet, die sich durch Einzahlung des oben beschriebenen Betrages an der Aktion "Gemeinsam für Sonne und Freiheit" beteiligten, das nicht anonym machten und keine ordentlichen Mitglieder sind. Sie haben keine weiteren Pflichten aber das Recht, bei der Umsetzung der Aktion nach der endgültigen Abstellung Temelins konsultiert zu werden, wobei ihnen dabei auch das Stimmrecht zukommt.

Projektgebunden sind Einzahlungen in jeder Höhe möglich. Auf Wunsch der Einzahlenden ist es jederzeit auch möglich, Beträge als projektgebunden umzuwidmen. Dies hat aber in der Spenderliste transparent gemacht zu werden.

§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Dadurch freiwerdende Mittel werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit projektgebunden eingesetzt..
  4. Der Austritt kann sofort erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Maßgeblich ist dabei das Datum der Postaufgabe.
  5. Klassischen Mitgliedsbeitrag gibt es nicht, daher auch keinen Ausschluss aufgrund Nichtbezahlung desselben.
  6. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht aber nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins geschädigt werden. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8), der Vorstand (§§ 9 und 10), die Rechnungsprüfer (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12).

§ 8
Die Generalversammlung und ihre Aufgaben
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Maßgeblich ist dabei wieder der Postaufgabestempel. Allerdings können die ordentlichen Mitglieder in einer schriftlich dem Vereinsvorstand vorzulegenden, aber widerrufbaren Erklärung auf das Recht, schriftlich eingeladen werden zu müssen, verzichten, wenn die Koordination zwischen den Mitgliedern per e-mail zur Zufriedenheit aller Betroffenen funktioniert. Dabei ist aber das Absendedatum maßgeblich, wobei zur Sicherstellung der Transparenz für derartige Einladungen die Versendung des mails so zu erfolgen hat, dass die Adressaten für alle Beteiligten ersichtlich sind. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung durch dessen/deren Stellvertreter/in bzw. jemanden, den/die der Vorstand aus den eigenen Reihen mit einer mindestens 2/3-Mehrheit dazu ermächtigt hat.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind von allen ordentlichen Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Schriftführer/der Schriftführerin bzw. dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich oder per e-mail (dann an den kompletten Vorstand) einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden, wobei Abänderungen und eventuelle Anträge dazu von Vorstandsmitgliedern auch während der Generalversammlung noch schriftlich als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können. Die Generalversammlung muss allerdings mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit bestätigen.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind aber nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten werden. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen, außer es gibt im Statut eine andere Regelung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Auch kann der Vorstand mit einer mindestens 2/3 Mehrheit aus den eigenen Reihen jemanden dazu bestimmen.
  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
    3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
    4. Entlastung des Vorstandes.
    5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    7. Nachträgliche Genehmigungen von Kooptierungen durch den Vorstand.
    8. Anerkennung von Zweigstellen (§ 1/3).
§ 9
Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann bzw. der Obfrau und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in und seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in. Es sind auch mehrere StellvertreterInnen möglich.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder eines Rechnungsprüfers das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich, per e-mail oder mündlich mindestens einmal jährlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse - sofern nicht anders geregelt - mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfau, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied bzw. kann der Vorstand mit einer mindestens 2/3 Mehrheit auch jemanden aus den eigenen Reihen dazu ermächtigen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/r Nachfolger/s/in wirksam.
§ 10
Aufgabenkreis des Vorstandes und dessen Mitglieder
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
    2. Vorbereitung der Generalversammlung.
    3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedem.
    6. Die Genehmigung und den Abschluss von Projekten mit 2/3 Mehrheit.
  1. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau oder des/der Schriftführer/s/in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des/r Kassier/s/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
  3. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/der Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle von Obmann/frau, Schriftführer/in und Kassier/in deren Stellvertreter/in/en, bei mehreren StellvertreterInnen, wenn es keinen anderen Konsens gibt, in der Reihenfolge der erfolgten Wahl.
§ 11
Die Rechnungsprüfer
  1. Die zwei oder mehr Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vereinsmitgliedschaft ist nicht Bedingung.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 12
Das Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 13
Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie ein Liquidationskomitee zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das Vereinsvermögen, nachdem klar sein wird, dass Temelin endgültig nicht als Atomkraftwerk genutzt wird (was bei einer bloßen Konservierung noch nicht der Fall ist), zu übertragen werden hat. Das Liquidationskomitee besteht aus österreichischen oder tschechischen PolitikerInnen, die sich an "Gemeinsam für Sonne und Freiheit" als o. oder ao. Mitglieder beteiligt haben und ist befugt, das sog. Temelín-Sperrkonto zu öffnen. Diese mind. drei Personen, die mindestens drei verschiedene politische Gruppierungen vertreten müssen, dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand des Vereins "Gemeinsam für Sonne und Freiheit" sein, bedürfen aber dessen Zustimmung. Das Vermögen soll zu gleichen Teilen in der österreichischen Gemeinde der Spender/innen und in deren tschechischer Partnergemeinde zur Förderung erneuerbarer Energiequellen bzw. für Energiesparmaßnahmen eingesetzt werden. Existiert von Seiten der Gemeinde der Spender/innen noch keine Partnerschaft mit einer tschechischen Partnergemeinde (der Verein "Gemeinsam für Sonne und Freiheit" hilft gerne bei der Vermittlung von Kontakten), so wird eine Hälfte des Vermögens, das aus der österreichischen Spender/innengemeinde kommt, für ein vom Vereinsvorstand auszuarbeitendes ähnliches Projekt in Südböhmen verwendet, bei dessen Realisierung insbesondere die tschechischen Mitglieder des Vereins konsultiert werden. In der österreichischen Spender/innengemeinde arbeiten die Mitglieder mit Unterstützung des Vereinsvorstandes in der jeweiligen Gemeinde ein Projekt aus, für das sie dann nach Zustimmung der berechtigten PolitikerInnen und des Vereinsvorstandes dazu die andere Hälfte des von ihrer Gemeinde kommenden Betrages bekommen. Geld aus jenen Spendergemeinden, in denen sich kein selbständiges Projekt entwickelt, kann bei Zustimmung der betreffenden SpenderInnen für ein vom Vereinsvorstand ausgearbeitetes Projekt eingesetzt werden. Vorher muss über jedes einzelne Projekt aber dem Vereinsvorstand ein schriftlicher Bericht vorgelegt werden. Die jährlich anfallenden Zinserträge sowie anonyme Eingänge werden einem vom Vorstand genehmigten Projekt zur Verfügung gestellt. Die Einzahlungen werden laufend (und sofern keine Anonymisierung gewünscht wird) im Internet veröffentlicht, das überhaupt für den Ablauf der Aktion von wesentlicher Bedeutung ist.
  3. Sollte ein Abstellen Temelíns auch längerfristig nicht absehbar sein, dann sollte es auch möglich sein, das Kapital vom Sperrkonto als Anteil an einem einstimmig vom Vorstand ausgewählten erneuerbaren Energieprojekt anzulegen. Die Wertsicherung des Kapitals muss aber gewährleistet sein (siehe § 1).
  4. Bei einem schweren Unfall in Temelín werden die Gelder bei Bedarf einem gemeinnützigen Hilfsprojekt im jeweiligen Spenderland zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung in einem solchen Fall trifft der Vereinsvorstand.
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie der Bundespolizeidirektion schriftlich anzuzeigen.

Einstimmig beschlossen in der a.o. Generalversammlung am 10.03.2007 in Věžovatá Pláně.

 

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